Maße und Gewichte
Abmessungen von
Nfz.
Die wichtigsten Abmessungen wie z. B. Breite, Höhe und Länge eines Nfz.
Sind in Deutschland gesetzlich in der StVZO, die der Richtlinie 96/53EG
entspricht, festgelegt. Die EU- Richtlinie gilt in EU Ländern und der Schweiz.
In den Eu Ländern kann es nationale Festlegungen neben der EU- Richtlinie
geben. Alle Fahrzeuge, die ein zulässiges Maß über- oder unterschreiten, dürfen
nur mit Sondergenehmigungen eingesetzt werden.
Abmessungen, die nicht direkt durch Gesetze festgelegt werden, sind z.
B.:
1 Radstand
1 Rahmenhöhe und- länge
1 Überhanglänge und Bodenfreiheit
Breite von Nfz
In der EU beträgt die maximal zulässige Breite von Nfz 2,55m, außerhalb
der Eu 2,50m. Die Aufbauten von Kühlfahrzeugen dürfen maximal 2,60m breit sein
und müssen eine Wandstärke von mindestens 45mm aufweisen. Überschreitungen
dieser Maße durch Spiegel, Reifen elastische Schmutzfänger, Schneeketten und
bestimmte Beleuchtungseinrichtungen sind zulässig.
Höhe von Nfz
Die maximale Höhe von Nfz. Ist auf 4,00m beschränkt. Ausnahmen gibt es
nur in der Land- und Forstwirtschaft.
Länge von Nfz.
Einzelfahrzeuge dürfen eine maximale Länge von 12m haben. Für die Länge
von Glieder- und Sattelzügen gelten in den Ländern der EU einheitliche Vorschriften.
Die Richtlinie 96/53EG gilt seit 1997. Danach beträgt die maximal zulässige
Gesamtlänge für Gliederzüge 18,75m und für Sattelzüge 16,50m.
Gesamtgliederzuglänge
Gesamtsattelzuglänge
Die gesamte Ladelänge darf bei Gliederzügen 15,65m, bei Sattelzügen
13,60m betragen. Die Gesamtlänge der Ladefläche inklusive dem Abstand zwischen
Zugfahrzeug und Anhänger entspricht der Systemlänge bei Gliederzügen ist auf
16,40m erhöht worden.
Die Erhöhung der Systemlänge kommt direkt dem Abstand zwischen Zugfahrzeug
und Anhänger zugute, und man benötigt keine aufwändigen Kurzkuppelsysteme.
Systemlänge
Gesamtladelänge (X1 + X2 = 15,65m)
Radstand
Der Radstand bezeichnet den Abstand von Radmitte zu Radmitte. Der
“technische Radstand” ist eine Hilfsgröße zur Ermittlung der Schwerpunktlage
und der Achslasten. Er muss je nach Radformel ermittelt werden.
Rahmenhöhe und -länge
Unter der Rahmenhöhe versteht man den Abstand von der Fahrbahnoberfläche
zur Rahmenoberkante. Die Rahmenlänge ist die nutzbare Länge hinter dem
Fahrerhaus bis zum hinteren Ende des Rahmens.
Überhanglänge, Bodenfreiheit
Die vordere/hintere Überhanglänge bezeichnet den Abstand des äußersten
vorderen/hinteren Punktes des Fahrzeugs bis zur Radmitte der
Vorderachse/Hinterachse.
Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen ist der kleinste Abstand zwischen
der Fahrbahnoberfläche und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Dabei
gelten Mehrachsaggregate als eine einzige Achse. Die Bodenfreiheit unter einer
Achse ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die
Mitte der Aufstandsfläche der reifen einer Achse (der Innenreifen bei
Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern
berührt. Die Bodenfreiheit mehrere Achsen wird in der Reihenfolge ihrer Anordnung
angegeben.
Ableitbare Maße
Mitte Königszapfen bis Ende Auflieger
Vordere Drehschwenkradius
Ableitbare Maße
Gewichte von Nfz
Gewichte von Nfz
Die beiden wichtigsten Gewichte, die ein Nutzfahrzeug charakterisieren,
sind Achslast und Gesamtgewicht. Die gesetzlich vorgeschriebenen Werte heißen
auch zulässige Gewichte.
Zulässige Achslast von Nfz.
Als zulässige Achslast bezeichnet man die Gesamtlast einer Achse oder
Achsgruppe, die nicht überschritten werden darf. Die zulässigen Achslasten
eines Nfz. Bestimmen sein zulässiges Gesamtgewicht und somit die maximal
mögliche Zuladung.
Achsen |
Zulässige Achslast |
Einzelachslast
(nicht angetrieben) |
10 t |
Einzelachslast
(angetrieben) |
11,5 t |
Doppelachsen,
Achsabstand < 1 m |
11,5 t Zugfahrzeug 11,0 t Anhänger |
Doppelachsen,
Achsabstand 1m < 1,3m |
16 t |
Doppelachsen,
Achsabstand 1,3 m < 1,8m - Wenn
Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung bzw. mit als gleichwertig
anerkannter Federung ausgerüstet ist |
18 t 19 t Zugfahrzeug |
Doppelachsen,
Achsabstand > 1,8 m |
20 t Auflieger |
Dreifachachse
, Achsabstand < 1,3 m |
21 t |
Dreifachachse,
Achsabstand 1,3 m - 1,4 m |
24 t |
Zulässiges Gesamtgewicht von Nfz.
Unter dem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) versteht man das Gewicht eines
Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, das nicht überschritten werden darf.
Es setzt sich zusammen aus der Summe von Leergewicht und maximaler Zuladung des
Fahrzeugs.
zGG eines Gliederzuges
Das zulässiges Gesamtgewicht eines Gliederzuges berechnet man nicht einfach
als Summe der zGG von Zugfahrzeug und Anhänger.
Um das zulässige Gesamtgewicht eines Gliederzuges zu berechnen, addiert
man das zGG des Zugfahrzeugs und die maximal zulässige Anhängelast. Die
Anhängelast ist die tatsächlich vom Zugfahrzeug gezogene Last. Ist der gesamte
Zug mit einer Druckluftbremsanlage (EG- Bremsanlage) ausgestattet, so darf er
die Anhängelast das 1,5 fache vom zGG des Zugfahrzeugs betragen. Bei
einachsigen Anhängern ohne eigene Bremsanlage darf die Anhängelast die hälfte
vom zGG des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.
zGG eines Sattelzuges
Auch das zulässige Gesamtgewicht eines Sattelzuges berechnet man nicht
einfach als Summe der zGG von Sattelzugmaschine und Auflieger. Zunächst werden
zwar die zGG des Aufliegers und der Sattelzugmaschine addiert. Dann wird jedoch
die wirksame Sattellast von diesem Wert abgezogen.
Für die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichtes eines Sattelzuges sind
folgende Werte bekannt:
zGG Sattelzugmaschine 16t
zGG Auflieger 16t
Wirksame Sattellast
8t
Das zulässige Gesamtgewicht dieses Sattelzuges ergibt sich also aus:
16t
+ 16t -8t = 24t.
Beispiele zulässige Gewichte in Deutschland:
Fahrzeug |
zGG |
Abbildung |
Sattelzug
mit 3
Achsen |
28 t |
|
Gliederzug
mit 3
Achsen |
28 t |
|
Gliederzug
mit 4
Achsen |
36 t |
|
Einachsanhänger |
10 t + zul. Stützlast Anhängerkupplung |
|
Fahrzeug |
zGG |
Abbildung |
Anhänger mit 2 Achsen |
18 t |
|
Anhänger mit 3 Achsen |
24 t |
|
Motorwagen
mit 2 Achsen |
18 t |
|
Motorwagen
mit 3 Achsen wenn
die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung bzw. gleichwertig
anerkannter Federung ausgerüstet ist |
25 t 26 t |
|
Motorwagen
mit 4 und mehr Achsen |
32 t |
|
Sattelzug
mit 5 oder 6 Achsen Sattelzugmaschine
mit mindestens 3 Achsen - Mit
40 Fuß- ISO- Container im Kombi Verkehr |
40 t 44 t |
|
Gliederzug
mit 5
oder 6 Achsen |
40 t |
|
Beladung und Mindestmotorleistung
Beladungsvorschriften
Nfz. Werden in den unterschiedlichsten Bereichen eingesetzt. Sie
befördern Stückgüter, Behälter, Kisten, Säcke, Langmaterial, Schüttgüter,
Flüssigkeiten und Gase unterschiedlicher Gefahrenstufen.
Nicht ausreichend befestigte Ladung kann beim Bremsen oder Kurvenfahrten
durch die auftretenden Beschleunigungskräfte verrutschen und andere
Verkehrsteilnehmer gefährden. Um dies zu verhindern gibt es genaue
Vorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen.
Generell gilt: Alle Arten von Fahrzeugen müssen so beladen werden, dass
keine Ladungsteile herabfallen oder sich verschieben können. Außerdem darf kein
vermeidbarer Lärm entstehen.
Mindestmotorleistung
Nfz. Mit hohen zulässigen Gesamtgewichten müssen mit entsprechend
Leistungsstarken Motoren ausgestattet sein. Um auch bei maximaler Zuladung
ausreichend Beweglichkeit (Beschleunigungsvermögen, Steigfähigkeit) eines Nfz
zu gewährleisten, schreibt der Gesetzgeber eine Mindestmotorleistung vor.
Zulässige Beladung
Über die vordere Fahrzeugbegrenzung darf generell keine Ladung
hinausragen.
Nach hinten darf sie bei Einzelfahrzeugen und Zügen bis zu 1,5 m, über
eine Wegstrecke von 100 km bis zu 3 m hinausragen
An einer Ladung, die mehr als 1 m über die Rückstrahler eines Fahrzeugs
hinausragt, muss bei guter Sicht eine rote Kennzeichnung angebracht sein. Als
Kennzeichnung sind zulässig:
1 Rote Fahne 30 x 30 cm
1 Rotes Schild 30 x 30 cm
1 Roter zylindrischer Körper, O > 35 cm,
Senkrecht
angebracht
Bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht muss die Kennzeichnung durch
mindestens eine rote Leuchte und einen Rückstrahler ersetzt werden.
Seitlich überstehende Ladung ist zulässig, muss jedoch ebenfalls
zumindest bei Dunkelheit nach vorn mit einer weißen und nach hinten mit einer
roten leuchte gekennzeichnet werden. Sie darf außerdem nicht aus einzelnen
Platten, Stangen oder Pfählen bestehen.
Kennzeichnung der Beladung (Beispiel)
Vorgeschriebene Motorleistung
Gemäß § 35 StVZO muss die Motorleistung von Omnibussen; Lkw, Sattel- und
Gliederzügen mehr als 5 KW (6,79 PS) pro Tonne des zulässigen Gesamtgewichts
betragen.
Elektrofahrzeuge und
Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchst-geschwindigkeit von
weniger als 25 km/h sind von dieser Vorschrift ausgeschlossen.